Der angefochtene Bescheid enthielt folgenden Spruch: ?Die Einwendungen von Herrn Lambert P. vom 19.12.2006 gegen die Zahlungsaufforderung des Sozialmedizinischen Zentrum Ost der Stadt Wien - Donauspital vom 27.11.2006, Kundennummer: 210, werden abgewiesen und die angefochtene Zahlungsaufforderung wird bestätigt.? In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber im Wesentlichen aus, dass seine Einwendungen mit der
Begründung: abgelehnt worden seien, dass sich Fra... mehr lesen...