Norm: ABGB §1503 Abs9 Z5ABGB idF 2.ErwSchG §158 Abs2
Rechtssatz: In den Fällen, in denen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes (2. ErwSchG), BGBl I 2017/59, die Vertretungsbefugnis für das Kind einer besachwalteten Person mit Beschluss einer dritten Person eingeräumt wurde, bleibt diese Vertretungsbefugnis auch nach Inkrafttreten des § 158 Abs 2 ABGB idF des 2. ErwSchG aufrecht, solange sie nicht durch gerichtl... mehr lesen...
Norm: ABGB §1503 Abs9 Z14
Rechtssatz: Das Erneuerungsverfahren für übergeleitete gerichtliche Erwachsenenvertretungen ist nicht vom Rekursgericht, sondern von den Gerichten erster Instanz amtswegig einzuleiten. Der Gesetzgeber hat jedoch keine Pflicht zum unverzüglichen Tätigwerden angeordnet, sondern den Gerichten einen Zeitrahmen von bis zu fünfeinhalb Jahren eingeräumt. Ein Antrag auf Einleitung eines Erneuerungsverfahrens ist unzulässig. ... mehr lesen...