Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Kurt Kadavy, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen 4.463.952,20 EUR sA über den auß... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin und die Beklagte sind Bauunternehmen. Für ein Strassenbauvorhaben der Stadtgemeinde M*****, für das die Anbotseröffnung am 14. 6. 2004 erfolgte, forderte die Klägerin (als Generalunternehmerin) die Beklagte unter Übersendung eines Leistungsverzeichnisses zur Anbotserstellung auf. Am 1. 4. 2005 erstellte die Beklagte ein Anbot samt einem Begleitschreiben, dem ihre Allgemeinen Bedingungen (AGB) angeschlossen waren. Am 30. 6. 2005 erteilte die Klägerin der Be... mehr lesen...
Norm: ABGB §1479ABGB §1485ABGB §1488ABGB §1497 IABGB §1502
Rechtssatz: Ernsthafte Vergleichsverhandlungen über das Bestehen einer Grunddienstbarkeit stehen als Ablaufhemmung einer Rechtsverjährung entgegen, wenn das behauptete Recht nach deren Scheitern innerhalb angemessener Frist klageweise geltend gemacht wird. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um die Verjährung infolge bloßen Nichtgebrauchs des Rechts (§§ 1479, 1485 ABGB) oder u... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 Abs3 EABGB §1489 IIAABGB §1502
Rechtssatz: Eine Vereinbarung zwischen Kaufleuten in allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach die dreijährige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche schon mit der Lieferung der Kaufsache beginnt, benachteiligt den Käufer gröblich, weil sie die Durchsetzung seiner berechtigten Ansprüche verhindern kann. Entscheidungstexte 4 Ob 279/04i E... mehr lesen...
Norm: ABGB §1502ABGB §1478 ff
Rechtssatz: Neben dem Schuldnerschutz ist die Verjährung auch durch öffentliche Interessen geprägt. Zustände, die lange Zeit bestehen, haben ein gewisses Indiz der Richtigkeit für sich. Diese im Interesse des Rechtsfriedens gezogene Grenze soll nicht durch Parteienvereinbarung beliebig nach hinten verschoben werden können. Hinzu kommt, dass lange zurückliegende Sachverhalte übermäßigen Beweiserhebungsaufwand erford... mehr lesen...