Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Vertragsauslegung bietet ebensowenig wie die Schlußfolgerung aus den Begleitumständen der rechtsgeschäftlichen Einigung einen Angriffspunkt für einen außerordentlichen Revisionsrekurs, weil in beiden Fällen die Besonderheiten des Rechtsfalls ausschlaggebend waren und kein Abweichen von Judikaturgrundsätzen aufgezeigt wird (vgl MietSlg 38/32; AnwBl 1989, 229; WoBl 1992, 188/121 ua). Schon der Umstand, daß der Gesetz... mehr lesen...