Begründung: Die Klägerin erhielt im Juli 1980 von einem iranischen Unternehmen einen Auftrag zur Lieferung von Kammgarn im Werte von rund DM 252.600. Damals bestand für Waren aus der Bundesrepublik Deutschland ein Handelsembargo gegenüber dem Iran. In der Folge ging der Filiale der Beklagten in Feldkirch ein im Auftrag der iranischen Gesellschaft bei der M***-BANK in Teheran eröffnetes Akkreditiv bis zu einem Betrag von DM 252.600, lautend auf die österreichische Firma P*** Bekleidu... mehr lesen...