Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Da die
Begründung: des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Revisionsausführungen zu entgegnen: Die klagenden Parteien lassen unbeachtet, daß zwischen den Dienstnehmern der beklagten Partei einerseits und der beklagten Partei andererseits eine schriftliche Vereinbarung über die Zurverfügungstellung der Wohnungen jeweils geschlossen wurde, in ... mehr lesen...