Begründung: Der Kläger begehrte die Verurteilung des Beklagten und der Woutera P*** zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 370.084,-- s. A. Der Beklagte sei sein Schwiegersohn, Woutera P*** seine Tochter. Im Dezember 1983 habe er beiden ein Darlehen im Betrag von S 270.084,-- zugezählt; diese Schuld sei schriftlich einbekannt worden. Im Oktober 1987 habe er den beiden über Ersuchen des Beklagten ein weiteres Darlehen von S 100.000,-- für den Ankauf einer Garage gewährt. Der Beklag... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger beantragten mit der vorliegenden Klage die Erlassung folgenden Urteiles: A): Es werde rückwirkend mit dem 20.9.1978 aufgehoben bzw. als nichtig erklärt: a) der zwischen den Streitteilen (in eventu der zwischen der Erstklägerin und den Beklagten) am 20.9.1978 abgeschlossene Vertrag mit dem sich aus der Beilage ./2 ergebenden Inhalt; b) die gleichzeitig zwischen den Klägern und dem Erstbeklagten abgeschlossene Vereinbarung mit dem Inhalt laut Beilage ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger vermietete der beklagten Partei mit Vertrag vom 23. 8. 1974 seine Grundstücke ***** und ***** jeweils Acker/in der Natur Schottergrube der EZ ***** KG ***** für fünf Jahre ab jenem Tag, an dem die zuständigen Behörden die Genehmigung zu der von der beklagten Partei beabsichtigten Ablagerung von Müll, besonders Kraftfahrzeugreifen, erteilten. Am 8. 7. 1976 fand eine Kommissionierung der Grundstücke durch die BH Baden statt. Anlässlich der Erteilung de... mehr lesen...
Ing. Manfred L - welcher dem Rechtsstreit als Nebenintervenient auf der Seite der Klägerin, einer Bank, beigetreten ist - war für die beklagte GesmbH bis Jänner 1973 als Handelsvertreter in Oberösterreich tätig gewesen und hatte bis zu diesem Zeitpunkt auch Waren von ihr bezogen. Zur Zeit der Beendigung der Geschäftsbeziehung wiesen die Bücher der Beklagten zu deren Gunsten einen Saldo von 517 822.84 S auf, wovon ein Teilbetrag von 400 649.21 S fällig gestellt wurde. Der Nebeninterven... mehr lesen...
Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei, der Kammer der Gewerblichen Wirtschaft für Steiermark, die Rückerstattung von 101 000 S mit der Begründung: , daß die beklagte Partei auf die in den letzten drei Jahren anläßlich von Geschäften im Rahmen der sogenannten Messekompensation mindestens in der Höhe des Klagsbetrages an sie bezahlten Gebühren für Sonderleistungen keinen Anspruch gehabt habe. Zur Intensivierung des Außenhandels werde von den jeweiligen Landeskammern der gew... mehr lesen...