Norm: ABGB §1412ABGB §1415ABGB §1429
Rechtssatz: Der Gläubiger ist in Verzug, wenn der Schuldner einen richtig errechneten Betrag als Vollzahlung leisten, der Gläubiger ihn jedoch nur als Teilzahlung annehmen will, weil er unrichtig einen höheren Schuldbetrag errechnet hat (so schon SZ 26/95). Entscheidungstexte 2 Ob 57/70 Entscheidungstext OGH 05.03.1970 2 Ob 57/70 ... mehr lesen...