Die T Gesellschaft mbH (in der Folge kurz T GesmbH) stand einerseits mit der beklagten Partei in laufender Geschäftsverbindung und hatte andererseits mit der klagenden Partei einen ab 1. 1. 1976 wirksamen Factoring- Vertrag geschlossen, nach dem sie als "Lieferant" alle ihre Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen im Rahmen ihres Elektromontage- und Handelsbetriebes gegen eine Anzahlung von 80% auf den jeweiligen Fakturenbetrag und Endabrechnung nach Eingang der Zahlungen ihre... mehr lesen...