Begründung: Rechtliche Beurteilung Entgegen der vom Beklagten vertretenen Ansicht liegt hier kein privilegierter Fall im Sinne des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG vor, der seine Revision zu einer ordentlichen Revision machen könnte. Verfahren über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Sinn der vorgenannten Bestimmung, welche die Zulässigkeit der Revision auch ohne die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG begründen, sind solche, in denen es um die Berechtigung de... mehr lesen...