Norm: ABGB §914 IIfABGB §1375 B
Rechtssatz: Wird der in einem Anerkenntnis des Versicherers betreffend seine Haftpflicht für künftige Schäden enthaltene Verzicht auf die Einrede der Verjährung mit dem Hinweis ergänzt, dass der Verjährungsverzicht vorläufig bis zu einem bestimmten Datum gelte, dann legen diese Formulierung sowie die in der Folge wiederholt erklärten Verlängerungen des „Verjährungsverzichtes" nahe, der Versicherer solle seine Haf... mehr lesen...