Das Erstgericht stellte die Exekution hinsichtlich der im (besonderen) Pfändungsprotokoll des Erstgerichtes 10 E 11 156/77 unter PZ 1 und 2 als Pfandscheine verzeichneten und beschriebenen Übernahmsscheine der Pfandleihstelle E in Graz von Amts wegen gemäß § 39 Abs. 1 Z. 8 EO mit dem Begründung: ein, daß das Gesetz nur die Verwertung von Pfandscheinen, nicht aber von Übernahmsscheinen kenne und daher kein Erlös zu erzielen sein werde. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der betreibenden... mehr lesen...