Norm: ABGB §136 Abs1ABGB §383
Rechtssatz: Das Fischereirecht endet mit dem Tod des Berechtigten nicht, weshalb durch Nachweis des Todes des bücherlich Berechtigten der Nachweis der Unrichtigkeit nach § 136 Abs 1 GBG nicht erbracht ist und eine Löschung des einverleibten Fischereirechtes nicht möglich ist. Entscheidungstexte 5 Ob 250/98w Entscheidungstext OGH 11.05.1999 5 Ob 250/9... mehr lesen...