Norm: ABGB §1168ABGB §1336 EABGB §1339
Rechtssatz: Überschaubare kurzfristige Verzögerungen, die der Sphäre des Werkbesteller zuzurechnen sind, gleichviel ob sie von ihm angeordneten Leistungsänderungen oder der zögerlichen Erfüllung von dessen Mitwirkungspflichten entspringen, verlängern die vertraglich festgelegten Fertigstellungsfristen entsprechend; die Vertragsstrafe sichert dann die Einhaltung der so modifizierten (verlängerten) Ausführun... mehr lesen...
Norm: ABGB §1336 FAngG §38
Rechtssatz: Ein allfälliges schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers, auch wenn der Beklagte bei der Kündigung hierauf nicht hingewiesen hat, ist im Rahmen des in der Sache erhobenen Mitverschuldenseinwandes noch vor Einsatz des richterlichen Mäßigungsrechts nach § 38 AngG zu berücksichtigen. Bei richtiger Wertung der Vertragsstrafe als pauschalierter Schadenersatz ist nämlich der Aspekt des Mitverschuldens des Gläubig... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162aABGB §1164ABGB §1336 D
Rechtssatz: Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Kündigungsentschädigung kann wegen des zwingenden Charakters der diesen Anspruch begründenden Normen nicht durch die vertragliche Vereinbarung einer vom Arbeitgeber zu zahlenden, unter der gesetzlichen Höhe der Kündigungsentschädigung liegenden Konventionalstrafe beschränkt werden (vgl auch 9 ObA 160/94). Entscheidungstexte ... mehr lesen...