Norm: ABGB §1330 Abs1 AStGB §114 Abs2StGB §115 Abs3
Rechtssatz: Im Hinblick darauf, dass der Unterlassungsanspruch des in seiner Ehre Verletzten verschuldensunabhängig ist, ist § 114 Abs 2 StGB auf nach dem Zivilrecht zu beurteilende Ehrenbeleidigungen nicht anwendbar. Entscheidungstexte 6 Ob 2393/96x Entscheidungstext OGH 27.02.1997 6 Ob 2393/96x ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1330 Abs1 A
Rechtssatz: Der erkennende Senat hält an der bisherigen und einhelligen Rechtsprechung fest, daß auch juristische Personen ein Recht auf Ehre nach § 1330 Abs 1 ABGB haben. Die in MR 1996, 239 nur obiter geäußerte Ansicht, daß sich eine Ehrenbeleidigung nur gegen eine natürliche Person richten könne, wird nicht aufrecht erhalten. In dieser Entscheidung war nicht das Vorliegen einer Ehrenbeleidigung der juristischen Person... mehr lesen...
Norm: ABGB §1330 Abs1
Rechtssatz: Im Vorwurf der Homosexualität liegt eine Ehrenbeleidigung im Sinn des § 1330 Abs 1 ABGB (so schon MR 1995, 137), insbesondere im Hinblick auf das hohe kirchliche Amt des Klägers. Entscheidungstexte 6 Ob 2197/96y Entscheidungstext OGH 26.09.1996 6 Ob 2197/96y 6 Ob 3/04s Entscheidungstext OGH 04.03... mehr lesen...
Norm: ABGB §1330 Abs1 AFG §16 Abs2
Rechtssatz: Auch ein Unternehmen, das zur raschen Abwicklung geschäftlicher, dem Betrieb dienender Mitteilungen einen Telefaxanschluß unterhält, muß die Möglichkeit haben, sich gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme (hier: zum Zwecke obszöner und ehrenbeleidigender Äußerungen gegen den Geschäftsführer des Unternehmens, die den Vorwurf des Betruges enthalten), zur Wehr zu setzen. Entscheidun... mehr lesen...
Norm: ABGB §1330 Abs1 A
Rechtssatz: Der Theaterkritiker darf sich grundsätzlich auch scharfer und "übersteigerter" Ausdrücke, polemischer und überspitzter Kritik bedienen, darf aber den kritisierten Künstler weder beschimpfen noch in der Wertschätzung des angesprochenen Publikums unnötig herabsetzen. Was noch zulässige Theaterkritik ist, muß jeweils aufgrund der konkreten Fakten des Einzelfalls beurteilt werden. Entscheidun... mehr lesen...
Begründung: In der Ausgabe Nr. 7 vom 10.Februar 1992 der Zeitschrift "profil", deren Medieninhaberin die Erstbeklagte ist, war auf der Titelseite - in der rechten oberen Ecke - zu lesen: "Haider-FPÖ: Schweigegeld für Kritiker" Im Inhaltsverzeichnis auf Seite 2 dieser Ausgabe war für Seite 8 folgendes angekündigt: "FPÖ Kärnten Der Auskäufer Wie Jörg Haider einen unliebsamen Parteimann auszahlen wollte". Auf den Seiten 8 und 9 derselben Ausgabe war folgender, vom Z... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Leiter der Abteilung 4 des Amtes der Kärntner Landesregierung ("Finanzabteilung"). In dieser Funktion war er auch mit Angelegenheiten der Sanierung des Zellstoffwerkes Magdalen (Zellstoff Villach Gesellschaft mbH) befaßt. Da dieser komplizierte Förderungsfall mit dem eigenen Personal nicht zu erledigen war, betraute das Land Kärnten zwei außenstehende Fachleute, Dr.G***** und Dr.R*****, mit der Erstellung eines Sanierungskonzeptes. In der Folge setzte der ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Raimund Kabelka und Margarete Heidinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei ***** Dr. W***** K*****, Neurochirurg, ***** vertreten durch ***... mehr lesen...
Norm: ABGB §1330 Abs1 AMedienG §1 Abs1 Z8MedienG §1 Abs1 Z9MedienG §42
Rechtssatz: Richtet sich ein ehrenbeleidigendes Werturteil gegen die Blattlinie eines periodischen Medienwerkes, sind nicht der Medieninhaber, sondern der Herausgeber und die durch die Äußerung betroffenen Journalisten zur Erhebung einer auf § 1330 Abs 1 ABGB gestützten Unterlassungsklage aktiv legitimiert. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: In der Nummer 45 der Tageszeitung ***** vom 24.2.1990, deren Verleger die beklagte Partei ist, findet sich auf S.1 ein Artikel mit der Überschrift "Gewalt", der folgenden Wortlaut hat: "Gewalttätig ist die "*****Zeitung", gewalttätig ist das neue Sicherheitspolizeigesetz, gewalttätig ist das neue Asylrecht. Gewalttätig ist das Abreißen von Arena, Gassergasse, Ägidygasse und gewalttätig ist, daß es in Österreich Textilarbeiterinnen gibt, die gerade 5.000 bis 6.... mehr lesen...
Norm: ABGB §1330 Abs1 AStGG Art17aUrhG §78UWG §7 Abs1 C
Rechtssatz: Dem in seiner Ehre Verletzten steht gemäß § 1330 Abs 1 ABGB (bei Vorliegen der Wiederholungsgefahr) ein Unterlassungsanspruch zu. Greift eine Karikatur oder Satire, denen als Kunstform die Verzerrung beziehungsweise Übertreibung der Wirklichkeit immanent ist, in Rechte einer Dritten, insbesonders dessen Ehre ein, bedarf es zunächst der Feststellung des "Aussagekerns", der auf s... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Chefredakteur und Herausgeber der periodischen Druckschrift "N*****-Zeitung" und bestimmt als solcher die grundlegende Richtung dieses Mediums. Er ist geistiger Führer und Repräsentant dieser Tageszeitung. Die erstbeklagte Partei ist Medieninhaberin der periodischen Druckschrift "t*****", der Zweitbeklagte ist der Urheber der im "t*****"-Heft 8/89 veröffentlichten "t*****-Karikatur", die sich mit österreichischen Printmedien befaßt. Der obere Teil... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 Abs1 BIIoABGB §1330 Abs1 A
Rechtssatz: Auch außerhalb eines Kontrahierungszwanges ist aus dem Grundrecht auf Persönlichkeitsschutz jeder diffamierende Ausschluß von der Inanspruchnahme einer Leistung zu vermeiden, wenn eine hinreichende sachliche Rechtfertigung nicht gegeben ist. Maßgebend ist, daß bei dem Zusammenprall der Interessen des Befugten, nach seiner Disposition Verträge zu schließen, und den Interessen anderer, nicht ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die *****stadt K***** als Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** der KG K***** räumte der A. *****Gesellschaft mit beschränkter Haftung am 27. Juli 1978 das Baurecht ein. Die klagende Garagierungsgesellschaft ist die Mieterin des auf der Liegenschaft von der Bauberechtigten errichteten Tiefgaragenobjektes mit 286 Kraftfahrzeugabstellplätzen, dessen Nutzung von der Bauberechtigten der Ä***** eingeräumt worden war. Die klagende Partei betreibt die Garage seit dem ... mehr lesen...
Begründung: Am 15.Dezember 1989 ordnete der Untersuchungsrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien im Zuge gerichtlicher Vorerhebungen gegen den 73jährigen Vertreter des Schweizer Waffen- und Munitionskonzerns O***** in Österreich, Dr. Walter S***** sen, dessen Sohn und Angestellten, Dr. Walter S***** jun. und unbekannte Täter eine Hausdurchsuchung im Büro des ersteren an und führte diese Hausdurchsuchung auch tags darauf, an einem Samstag, in Gegenwart von 16 Personen - nebe... mehr lesen...
Norm: ABGB §1330 A Abs1ABGB §1330 BI Abs1
Rechtssatz: Ob ein Ausdruck den Tatbestand nach § 1330 Abs 1 ABGB erfüllt, kann nur aus dem Zusammenhang, in dem er gebraucht wurde, beurteilt werden. Der bloße, aus diesem Zusammenhang herausgehörte Wortsinn ist hiefür nicht ausreichend. Entscheidungstexte 7 Ob 535/91 Entscheidungstext OGH 23.05.1991 7 Ob 535/91 Veröff: MR 1991,146 (Korn)... mehr lesen...
Norm: ABGB §1330 Abs1 AABGB §1330 Abs1 BI
Rechtssatz: Die Tatbestandsmerkmale decken sich zwar nicht mit § 111 StG, doch ist das Tatbild der letztgenannten Bestimmung, soweit es Ehrenkränkungen und Herabsetzung zum Gegenstand hat, nicht enger, als das in § 1330 Abs 1 ABGB. Entscheidungstexte 7 Ob 535/91 Entscheidungstext OGH 23.05.1991 7 Ob 535/91 Veröff: MR 1991,146 (Korn) ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte hielt bei der Opernballdemonstration vom 22.2.1990 folgende Rede: "Schon seit mehreren Wochen ist in den größten österreichischen Tageszeitungen "Kronen-Zeitung" und "Kurier" zu lesen gewesen, Anti-Opernball-Demonstranten seien gewalttätig, sie würden Bomben legen und die Stadt anzünden. Deshalb hat sich die Wiener Polizei auch zwei Löschwagen angeschafft, zum Löschen kleinerer Brände. Seither gehe ich nicht mehr ohne Handtuch weg, und kommt es zu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte hat mit Vertrag vom 11.7.1961 von Dr. Paul E*** ein Seegrundstück gepachtet und darauf auf eigene Kosten die Seebadeund Strandanlage Illmitz errichtet. Sie unterhält dort einen öffentlichen Badebetrieb, zu welchem grundsätzlich jedermann Zutritt hat. Die Beklagte verpachtet innerhalb der Anlage eine Teilfläche des Grundstücks an Interessenten zum Betrieb einer Surfschule und Surfbrettvermietung. Im Jahr 1988 war die Klägerin Pächterin der Surfschu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger betreibt in gemieteten Geschäftsräumlichkeiten in Linz und Steyr Videotheken, in denen Videokassetten vermietet und ausnahmsweise auch verkauft werden. Auf den Bildträgern sind Videofilme aufzeichnet. Weitere Videotheken in Linz, Kitzbühel, Kössen und St.Johann in Tirol betreibt der Kläger schon seit dem 1. Jänner 1988 nicht mehr. Mit seiner am 30.Oktober 1987 erhobenen Klage stellte der Kläger das Begehren, dem Beklagten das Betreten der Videotheke... mehr lesen...
Begründung: Der Gegner der gefährdeten Partei hat am 5.2.1990 in einer Pressekonferenz nach einer Sitzung des parlamentarischen Milchwirtschaftsuntersuchungsausschusses erklärt, "P*** hat gelogen". Diese Äußerung wurde in einer APA-Aussendung weiterverbreitet. Die gefährdete Partei (im folgenden Kläger) begehrt vom Gegner der gefährdeten Partei (im folgenden Beklagter) Äußerungen "P*** hat gelogen" und inhaltsgleiche Äußerungen zu unterlassen, die gemachte Äußerung gegenüber der A... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Inhaberin mehrerer österreichischer Wortmarken und Wort-Bild-Marken, die aus dem Schriftzug "C***" bzw. zusätzlich im wesentlichen aus der Darstellung eines Kamels bestehen; die Marken sind unter anderem für Rohtabake und Tabakerzeugnisse eingetragen. Wegen des staatlichen Tabakmonopols in Österreich vertreibt die Klägerin die Tabakwaren hier nicht selbst; sie hat der A*** T*** AG die Lizenz zur Herstellung und zum Vertrieb von Zigaretten der Marke "C*... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte betreibt in Gotschuchen Nr.8 ein Gasthaus. Er ließ dem Kläger durch seinen Vertreter Rechtsanwalt Dr.Franz Zimmermann mit Schreiben vom 21.1.1985 ein Lokalverbot aussprechen. Der Kläger begehrt den Ausspruch, daß das gegen ihn mit Schreiben des Rechtsvertreters des Beklagten Dr.Franz Zimmermann vom 21.1.1985 ausgesprochene Verbot, das Gastlokal in Gotschuchen zu betreten, rechtswidrig und unwirksam sei. Der Beklagte sei schuldig, jedwede Aufforderung an de... mehr lesen...