Begründung: Die Erstbeklagte beauftragte den Zweitbeklagten im Jahr 2006 anlässlich der Errichtung eines Einfamilienhauses auf einer ihr gehörigen Liegenschaft mit der Herstellung einer Spundwand zur Sicherung der Baugrube und die Drittbeklagte mit der Aushebung der Baugrube. Wenige Tage nach Aushebung der Baugrube kippte die Spundwand in Richtung der Baugrube. Hinter der Spundwand rutschte ein Gleitkörper ab, der bis hinter die auf dem benachbarten Grundstück des Klägers errichtete... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war Absonderungsgläubigerin in einem Schuldenregulierungsverfahren, in dem der Beklagte zum Masseverwalter bestellt war. Die Schwester der Schuldnerin bot an, die zur Konkursmasse gehörende Liegenschaft zu einem Kaufpreis von 245.000 EUR zu kaufen. Das zu Gunsten der Klägerin einverleibte Pfandrecht überstieg den Kaufpreis. Der Beklagte informierte die Klägerin über das Kaufanbot und diese stimmte einer Lastenfreistellung der Liegenschaft „für einen... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Partei ist ein zur Unterlassungsklage nach § 28 KSchG berechtigter Verein. Die beklagte Partei ist Unternehmerin und betreibt das Leasinggeschäft. Dabei tritt sie in ihrer geschäftlichen Tätigkeit laufend auch mit Verbrauchern iSd § 1 KSchG in rechtsgeschäftlichen Kontakt. Sie verwendet Allgemeine Geschäftsbedingungen, die sie den von ihr geschlossenen Verträgen zu Grunde legt, und die unter anderen die im Verfahren strittigen Klauseln enthalten. M... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei errichtete als Generalunternehmerin im Auftrag der Republik Österreich die Landwehrkaserne in A*****. Sie beauftragte die klagende Partei als Subunternehmerin mit der Ausführung und Lieferung von Schutzraumeinbauten und Schutzraumeinrichtungen. Nicht mehr strittig ist, daß für die Erfüllung des Subauftrages der restliche Werklohn von 1,032.776,33 S unberichtigt ist und damit die Klagsforderung zu Recht besteht. Gegenstand des Revisionsver... mehr lesen...
Der Kläger stürzte am 13. 1. 1967 in K auf einem Gehsteig. Er begehrte Schadenersatz im Betrage von S 46.372.- sA und DM 5499.93 sA sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten (Gemeinde K) für seinen künftigen Schaden, weil die Beklagte "offenbar" die Schneeräum- und Streuverpflichtung im Unfallsbereich gemäß § 93 StVO übernommen, aber nicht erfüllt habe. Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und bestritt, eine Verpflichtung im Sinne des § 93 Abs 5 StVO übernommen zu haben. Der ... mehr lesen...