Der Beklagte lenkte am 13. Oktober 1957 gegen 13 Uhr 15 als in Diensten der Transportunternehmerin Lina Z. stehender Kraftfahrer in deren Auftrag einen der Dienstgeberin gehörigen, etwa 2.35 m breiten, unbeladenen LKW. auf der Landstraße von S. in Richtung G. Im Gemeindegebiet A. kam es zu einem Unfall, bei welchem der Kraftwagen schwer beschädigt wurde. Ein gegen den Beklagten wegen § 431 StG. eingeleitetes Strafverfahren endete mit Freispruch. Die klagende Versicherungsgesellschaft,... mehr lesen...