Begründung: Die Klägerin hatte für Warenlieferungen mehrere Forderungen gegen den Beklagten, bezüglich derer aufgrund gerichtlicher Entscheidungen Exekutionsverfahren gegen den Beklagten eingeleitet wurden. Im Zuge der Exekutionen wurde eine Reihe von Gegenständen gepfändet. Der Beklagte hat jedoch mehrere dieser Gegenstände mit einem Gesamtbleistiftwert von 100.000,- S dem behördlichen Zugriff entzogen, so daß ihre Zwangsversteigerung nicht möglich war. Mit rechtskräftigem Urteil... mehr lesen...