Norm: ABGB §1278ABGB §1281
Rechtssatz: Der Erbschaftskäufer wird Gesamtnachfolger. Er tritt an die Stelle des Veräußerers in die Abhandlung ein (gibt, soweit noch keine Erbserklärung abgegeben wurde, diese im eigenen Namen ab) und erwirbt erst durch die Einantwortung das Eigentum an der Erbschaft. Er übernimmt die Erbschaft in dem Stande, in dem sie sich befindet. Insoweit der Veräußerer den Nachlass vor der Übergabe verwaltet hat, haftet er de... mehr lesen...
Maria K. starb unter Hinterlassung mehrerer letztwilliger Verfügungen. In einem Teil dieser Verfügungen wurde hinsichtlich des überwiegenden Nachlasses zugunsten der Maria M., in einem anderen Teil zugunsten der Margarethe Sch. verfügt. Dabei dürfte die nicht datierte Verfügung, worin Maria M. als Erbin eingesetzt ist, im Juli 1956 entstanden und daher die letzte sein. Es gaben daraufhin a) Maria M. auf Grund des Testamentes vom Juli 1956, b) Margarethe Sch. auf Grund der Testamente v... mehr lesen...