Die Klägerin begehrt von der Verlassenschaft ihres verstorbenen Gatten gemäß § 796 ABGB. den anständigen Unterhalt und begehrt, zur Sicherung dieses Anspruches der Antragsgegnerin aufzutragen, ihr ab 1. Februar 1950 eine monatliche Alimentation von 500 S zu leisten. Das Erstgericht hat den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abgewiesen, weil mit dem Tode des Gatten der Antragstellerin der gesetzliche Unterhaltsanspruch erloschen sei. § 117 ABGB. komme nicht zur Anwend... mehr lesen...