Norm: ABGB §1216b Abs1
Rechtssatz: Die Gesellschafter der GesbR werden mit Auflösung der Gesellschaft und Eintritt in die Liquidation automatisch Liquidatoren, ohne dass es einer besonderen Annahmeerklärung bedarf, wobei sie einander zur Übernahme des Liquidatorenamtes und zur Erfüllung der sich daraus ergebenden Aufgaben auch verpflichtet sind. Entscheidungstexte 6 Ob 127/17w Entscheidun... mehr lesen...