Norm: ABGB §1216a Abs2
Rechtssatz: Eine "andere Art der Auseinandersetzung" im Sinne des § 1216a Abs 2 ABGB liegt bei der Veräußerung des Gesamtunternehmens nur dann vor, wenn der Erlös aus der Veräußerung nicht zur Befriedigung der Gläubiger verwendet, sondern sogleich unter den Gesellschaftern verteilt würde. Entscheidungstexte 6 Ob 127/17w Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 127/1... mehr lesen...