Norm: ABGB §1191ABGB §1323 D
Rechtssatz: Zur Schadensermittlung bei einem langfristigen Geschäft mit erheblichen Risikofaktoren. Entscheidungstexte 1 Ob 708/76 Entscheidungstext OGH 21.09.1976 1 Ob 708/76 Veröff: GesRZ 1977,23 = EvBl 1977/140 S 301 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0022107 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1191
Rechtssatz: Bei der Schadensberechnung bei der Untreue darf nicht entgegen § 1191 ABGB der durch das unerlaubte Geschäft entstandene Nachteil mit dem allfälligen Nutzen aus der ordentlichen Geschäftsführung ausgeglichen werden. Entscheidungstexte 13 Os 39/73 Entscheidungstext OGH 29.11.1973 13 Os 39/73 European Cas... mehr lesen...
Norm: ABGB §1191
Rechtssatz: Hat ein Gesellschafter durch das schädigende Verhalten eines anderen Gesellschafters einen Gewinnausfall erlitten, der sonst nicht eingetreten wäre, ist er berechtigt, die Leistung des Ersatzes an sich selbst zu verlangen. Entscheidungstexte 6 Ob 17/62 Entscheidungstext OGH 18.01.1962 6 Ob 17/62 Veröff: SZ 35/8 ... mehr lesen...
Der Kläger begehrt vom Beklagten aus dem Titel des Schadenersatzes die Zahlung eines Betrages von 58.800 S. Das Erstgericht erkannte mit Zwischenurteil zu Recht, daß der Klagsanspruch dem Gründe: nach zu Recht bestehe. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei Folge, hob die Urteile der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung und Verhandlung an das Erstgericht zurück. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1191
Rechtssatz: Die Haftung eines Gesellschafters nach § 1191 ABGB beschränkt sich nicht auf diejenige Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Entscheidungstexte 2 Ob 393/57 Entscheidungstext OGH 30.10.1957 2 Ob 393/57 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0026145 ... mehr lesen...