Norm: ABGB §914 IIIgABGB §1180HGB §161
Rechtssatz: § 914 ABGB gilt auch für die Auslegung von Gesellschaftsverträgen. Dabei ist insbesondere der dem Gesellschaftsrecht eigene Treuegedanke unter Bedachtnahme auf die berechtigten Belange aller Beteiligten zu berücksichtigen. Anmerkung Bem: Vgl RS0108891 Entscheidungstexte 3 Ob 2135/96h Entscheidungstext OGH 11.03.1998 3 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1177ABGB §1178ABGB §1180ABGB §1233
Rechtssatz: Aus § 1180 ABGB ergibt sich, daß bei der Gütergemeinschaft zwischen Ehegatten nur die Vorschriften der §§ 1177 und 1178 ABGB über Umfang und Form des Vertrages anzuwenden sind, nicht aber die sonstigen Bestimmungen des siebzehnten Hauptstückes über die Erwerbsgesellschaft; die Gütergemeinschaft nach Lebenden zwischen Ehegatten ist keine Erwerbsgesellschaft, weil der Erwerb nicht der Zwe... mehr lesen...