Entscheidungen zu § 1178 ABGB

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1961/1/25 6Ob426/60

Norm: ABGB §1177ABGB §1178ABGB §1180ABGB §1233
Rechtssatz: Aus § 1180 ABGB ergibt sich, daß bei der Gütergemeinschaft zwischen Ehegatten nur die Vorschriften der §§ 1177 und 1178 ABGB über Umfang und Form des Vertrages anzuwenden sind, nicht aber die sonstigen Bestimmungen des siebzehnten Hauptstückes über die Erwerbsgesellschaft; die Gütergemeinschaft nach Lebenden zwischen Ehegatten ist keine Erwerbsgesellschaft, weil der Erwerb nicht der Zwe... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 25.01.1961

TE OGH 1951/3/28 3Ob640/50

Mehrere Berufskameraden hatten zwecks Schaffung einer billigen Erholungsstätte eine Almhütte gemeinsam angekauft und sie gemeinsam erhalten und benützt. Einer von ihnen hatte seine Rechte daran ohne vorherige Einholung der Zustimmung der übrigen an eine dritte Person übertragen. Die übrigen Teilhaber begehrten darauf das Erkenntnis, daß die Mitgliedschaft dieser dritten Person nicht zu Recht besteht und daß sie schuldig sei, die Benützung der Hütte zu unterlassen. Das Erstgericht ha... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 28.03.1951

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