Norm: ABGB §367 AABGB §1091 A1HGB §366 A
Rechtssatz: Die Vorschriften des Gutglaubenserwerbs nach § 367 ABGB sind auf den Erwerb von Mietrechten weder unmittelbar noch im Wege der Analogie anwendbar. Auch einem einverleibten Bestandrecht kommt keine von den anderen Bestandverträgen abweichende allgemeine Wirkung gegen Dritte zu. Entscheidungstexte 4 Ob 241/01x Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1091 A1
Rechtssatz: Daß zwischen den Streitteilen nicht ausdrücklich die Rückstellung eines lebenden Unternehmens bedungen war, spricht nicht gegen die Annahme eines Pachtvertrages, mag das auch sonst für die rechtliche Einstufung des Bestandvertrages über einen erst zu gründenden Betrieb wesentlich sein. Im Falle eines Einkaufszentrums bleibt dieses selbst bei Beendigung eines Bestandverhältnisses als Unternehmen bestehen. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1091 A1
Rechtssatz: Pacht ist auch zu verneinen, wenn der Bestandnehmer nach Beendigung des Rechtsverhältnisses nicht zur Rückstellung eines lebenden Unternehmens verpflichtet ist. Das gilt vor allem auch für einen Bestandvertrag, der sich nicht auf ein lebendes, sondern auf ein erst zu errichtendes Unternehmen beziehungsweise einen neu zu gründenden Betrieb bezieht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §435ABGB §1091 DABGB §1120 BaMRG §2 Abs1
Rechtssatz: Veräußert ein Mitvermieter seinen Eigentumsanteil, besteht, da der neue Eigentümer auf der Vermieterseite in das Bestandverhältnis eintritt, für den Mieter keine Rechtsgrundlage, den auf den Verkäufer entfallenden Anteil einer von ihm geleisteten Barkaution rückersetzt zu verlangen. Entscheidungstexte 3 Ob 2432/96k Entscheid... mehr lesen...
Norm: ABGB §1091 A1MRG §12 Abs3 CaMRG §46a Abs3MRG idF 3.WÄG §12a Abs1
Rechtssatz: Eine allfällige rechtliche Qualifikation eines Bestandvertrages als "Pachtvertrag" durch die betroffenen Parteien ist belanglos. Entscheidend ist allein, ob ein bestimmtes Unternehmen oder nur die diesem Unternehmen zur Verfügung stehende Geschäftsräumlichkeit in Bestand gegeben wurde. Darum kann auch die Anmeldung des Unternehmensübergangs vom bisherigen Eigentü... mehr lesen...
Norm: ABGB §1091 Übs
Rechtssatz: Übersicht der Entscheidungen zu § 1091 ABGB A Abgrenzung zwischen Miete und Pacht: 1) Allgemeines 2) Einzelfälle B § 1091 Satz 2 ABGB C Mieterschutz und Verfahrensrecht D Sonstiges (Entscheidungen über Pachtvertrag) European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102815 Dokumentnummer JJR_19960925_OGH0002_000ABG01091_9600000_001 mehr lesen...