Norm: ABGB §1052 B1ABGB §1066
Rechtssatz: Zur Bedeutung der Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrages: der Käufer, der nach dem Vertrag nicht zur Vorleistung verpflichtet ist, ist zur Zahlung des Kaufpreises nur unter der Voraussetzung der gehörigen Erfüllung seines Vertragspartners (des Verkäufers) verhalten. Entscheidungstexte 2 Ob 327/65 Entscheidungstext OGH 11.11.1965 2 Ob... mehr lesen...
Nach den Feststellungen beider Untergerichte war die Klägerin mit dem Beklagten verlobt gewesen und hatte sich wegen der ihr als Ausländerin (Volksdeutsche) um die Jahreswende 1945/46 drohenden Aussiedlung entschlossen, ihre Liegenschaftshälfte dem Beklagten zu übertragen. Zu diesem Zwecke wurde nach außenhin vor dem Rechtsanwalte Dr. D. ein Kaufvertrag vom 16. März 1946 geschlossen. Der Beklagte hat den Kaufpreis nicht bezahlt, die Klägerin hat ihn nicht verlangt. Der Beklagte wurde ... mehr lesen...