Entscheidungsgründe: Der Beklagte ist bücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ 79 KG Altenberg, dem auch das Grundstück 3163/2 Wiese zugeschrieben ist. Voreigentümer waren die Eltern des Beklagten Franz und Maria G***, die inzwischen verstorben sind. Der Beklagte ist als Erbe seiner Eltern Eigentümer der Liegenschaft geworden. Die Kläger - Nachbarn des Beklagten - begehren, den Beklagten schuldig zu erkennen, einen Kaufvertrag zu unterfertigen, demzufolge ihnen der Beklagte aus... mehr lesen...