Die Klägerin begehrte von der beklagten Partei aus dem Titel des Schadenersatzes Zahlung eines Betrages von 118.810 S s. A. und brachte dazu vor, daß diese bei der Vornahme von Sprengarbeiten an der Eisenbundesstraße die sicherheitsbehördlichen Vorschreibungen hinsichtlich der Anzahl und der Intensität der Sprengungen nicht beachtet habe; hiedurch seien an dem im Eigentum der Klägerin stehenden Hause erhebliche Schäden entstanden, deren Behebung den Klagsbetrag erfordere. Ein Verschul... mehr lesen...