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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;Rechtssatz
Für die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit kommt es auf den objektiv festgestellten medizinischen Zustand des Beschwerdeführers an, nicht hingegen auf den subjektiven Arbeitswillen und die Bereitschaft, bestimmte Beschwerden im Zuge der Arbeitsleistung in Kauf zu nehmen (vgl. sinngemäß die hg. Erkenntnisse vom 19. März 2003, Zl. 2002/12/0301, und vom 13. September 2006, Zl. 2005/12/0191).Für die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit kommt es auf den objektiv festgestellten medizinischen Zustand des Beschwerdeführers an, nicht hingegen auf den subjektiven Arbeitswillen und die Bereitschaft, bestimmte Beschwerden im Zuge der Arbeitsleistung in Kauf zu nehmen vergleiche sinngemäß die hg. Erkenntnisse vom 19. März 2003, Zl. 2002/12/0301, und vom 13. September 2006, Zl. 2005/12/0191).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120014.X07Im RIS seit
10.11.2008Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009