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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/12/0202 E 30. Mai 2006 VwSlg 16941 A/2006 RS 2 (Hier nur erster und zweiter Satz)Stammrechtssatz
Die Frage der Dienstfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen Arbeitsplatzes zu prüfen. Darunter ist jener Arbeitsplatz zu verstehen, welcher ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 2003, Zl. 2003/12/0068). Unter Zuweisung im Verständnis dieses Rechtssatzes ist eine solche auf Dauer zu verstehen. Unzutreffend ist die in der Beschwerde vertretene Auffassung, wonach es auch darauf ankomme, dass der dienstrechtlich wirksam zugewiesene Arbeitsplatz auch "tatsächlich vorhanden" sei. Demnach ist auch der in der Beschwerde erhobenen Rechtsbehauptung nicht zu folgen, wonach ein Arbeitsplatz der Beamtin, an Hand dessen die Prüfung der Dienstunfähigkeit nach dem ersten Fall des § 14 Abs. 3 BDG 1979 zu erfolgen hätte, schon deshalb nicht vorliege, weil ein solcher faktisch nicht eingerichtet sei. Eine solche Prüfung wäre vielmehr erst dann unmöglich, wenn die Beamtin auf Grund eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides von ihrer bisherigen dauernden Verwendung abberufen worden wäre, ohne dass ihr eine neue dauernde Verwendung zugewiesen worden wäre (vgl. hiezu § 40 Abs. 2 Z. 3 BDG 1979). Dass dies der Fall gewesen wäre, wird von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht vorgebracht. Es kann daher hier derzeit dahingestellt bleiben, nach welchen Kriterien die dauernde Dienstunfähigkeit auf Dauer abberufener Beamter zu prüfen wäre.Die Frage der Dienstfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen Arbeitsplatzes zu prüfen. Darunter ist jener Arbeitsplatz zu verstehen, welcher ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen war vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. September 2003, Zl. 2003/12/0068). Unter Zuweisung im Verständnis dieses Rechtssatzes ist eine solche auf Dauer zu verstehen. Unzutreffend ist die in der Beschwerde vertretene Auffassung, wonach es auch darauf ankomme, dass der dienstrechtlich wirksam zugewiesene Arbeitsplatz auch "tatsächlich vorhanden" sei. Demnach ist auch der in der Beschwerde erhobenen Rechtsbehauptung nicht zu folgen, wonach ein Arbeitsplatz der Beamtin, an Hand dessen die Prüfung der Dienstunfähigkeit nach dem ersten Fall des Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 zu erfolgen hätte, schon deshalb nicht vorliege, weil ein solcher faktisch nicht eingerichtet sei. Eine solche Prüfung wäre vielmehr erst dann unmöglich, wenn die Beamtin auf Grund eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides von ihrer bisherigen dauernden Verwendung abberufen worden wäre, ohne dass ihr eine neue dauernde Verwendung zugewiesen worden wäre vergleiche hiezu Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 3, BDG 1979). Dass dies der Fall gewesen wäre, wird von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht vorgebracht. Es kann daher hier derzeit dahingestellt bleiben, nach welchen Kriterien die dauernde Dienstunfähigkeit auf Dauer abberufener Beamter zu prüfen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120014.X02Im RIS seit
10.11.2008Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009