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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14;Rechtssatz
Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben am Arbeitsplatz (Primärprüfung; vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 97/12/0172 = VwSlg. 15.045/A). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung).Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben am Arbeitsplatz (Primärprüfung; vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 97/12/0172 = VwSlg. 15.045/A). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120115.X02Im RIS seit
04.12.2008Zuletzt aktualisiert am
15.02.2011