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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;Rechtssatz
Bei dem Verfahren über die amtswegige Ruhestandsversetzung nach § 14 BDG 1979 einerseits und dem Verfahren betreffend die Bemessung des Ruhegenusses bzw. der Nebengebührenzulage anderseits handelt es sich um zwei verschiedene Verfahren mit unterschiedlichem Gegenstand. Im Verfahren über die Ruhestandsversetzung ist nur zu prüfen, ob dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt, nicht hingegen, inwieweit diese kausal auf einen (berenteten) Dienstunfall bzw. eine (berentete) Berufskrankheit zurückzuführen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. August 2000, Zl. 98/12/0489, klargestellt hat, hat der Beamte im Ruhestandsversetzungsverfahren kein Recht darauf, dass alle Leidenszustände mit einer der Wirklichkeit entsprechenden Gewichtung erhoben werden (kein Recht auf "richtige Begründung", sofern nur im Ergebnis die festgestellte Dienstunfähigkeit im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG 1979 zu Recht angenommen werden konnte). Anderseits sind im Verfahren über die Bemessung des Ruhegenusses die Voraussetzungen des § 14 BDG 1979 für den Ausspruch einer Ruhestandsversetzung nicht mehr zu überprüfen, sondern u.a. nur die Kausalität eines Dienstunfalles bzw. einer Berufskrankheit für die Dienstunfähigkeit des Beamten.Bei dem Verfahren über die amtswegige Ruhestandsversetzung nach Paragraph 14, BDG 1979 einerseits und dem Verfahren betreffend die Bemessung des Ruhegenusses bzw. der Nebengebührenzulage anderseits handelt es sich um zwei verschiedene Verfahren mit unterschiedlichem Gegenstand. Im Verfahren über die Ruhestandsversetzung ist nur zu prüfen, ob dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt, nicht hingegen, inwieweit diese kausal auf einen (berenteten) Dienstunfall bzw. eine (berentete) Berufskrankheit zurückzuführen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. August 2000, Zl. 98/12/0489, klargestellt hat, hat der Beamte im Ruhestandsversetzungsverfahren kein Recht darauf, dass alle Leidenszustände mit einer der Wirklichkeit entsprechenden Gewichtung erhoben werden (kein Recht auf "richtige Begründung", sofern nur im Ergebnis die festgestellte Dienstunfähigkeit im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 zu Recht angenommen werden konnte). Anderseits sind im Verfahren über die Bemessung des Ruhegenusses die Voraussetzungen des Paragraph 14, BDG 1979 für den Ausspruch einer Ruhestandsversetzung nicht mehr zu überprüfen, sondern u.a. nur die Kausalität eines Dienstunfalles bzw. einer Berufskrankheit für die Dienstunfähigkeit des Beamten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120047.X04Im RIS seit
21.01.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013