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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §14 Abs1;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen - Dem Konkretisierungsgebot iSd Beschlussses eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Zl. 2680/80, VwSlg 10381 A/1981, genügt das Vorbringen im Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht, weil es keine Angaben über die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers enthält, welche aber insofern maßgeblich wären, als davon die Möglichkeit abhängt, den im Fall der Berechtigung der Beschwerde nur vorübergehenden Ausfall der Differenz zwischen Aktiv- und Ruhebezug, sei es durch direkte Zuschüsse, sei es durch Kreditaufnahmen, zu überbrücken. Aber auch abgesehen davon erwiese sich der Antrag des Beschwerdeführers nicht als berechtigt. Im Falle der Stattgebung der Beschwerde wäre der Entfall des genannten Differenzbetrages bloß ein vorübergehender. Unwiederbringlich wäre in diesem Zusammenhang lediglich der durch die Absenkung des Lebensstandards und die damit verbundenen Einschränkungen entstandene ideelle Schaden, sofern er nicht ohnedies im Fall der Berechtigung der Beschwerde durch die spätere Nachzahlung der Bezugsdifferenz und die damit verbundenen höheren zur Verfügung stehenden Mittel als kompensiert angesehen werden könnte. Diesem allenfalls drohenden ideellen Schaden stünde jedoch bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - im Falle der mangelnden Berechtigung der Beschwerde - ein unwiederbringlicher Vermögensschaden des Bundes gegenüber. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bewirkte nämlich jedenfalls, dass der Beschwerdeführer auch im Falle der Abweisung seiner Beschwerde bis zur Zustellung des diesbezüglichen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes als Beamter des Aktivstandes anzusehen wäre und ihm für diesen Zeitraum jedenfalls Aktivbezüge gebührten. Dies, obwohl die Annahme der belangten Behörde, er sei dauernd dienstunfähig, sich letztlich als richtig herausgestellt hätte.
Schlagworte
Interessenabwägung Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete Beamten-DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:AW2008120010.A01Im RIS seit
06.07.2009Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009