Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;Rechtssatz
Die Rechtsansicht, maßgebend für eine Ruhestandsversetzung wegen Krankheit sei u.a. auch das Fehlen jeglicher absehbarer Besserungsmöglichkeiten, trifft nur insoweit zu, als die Remission eine die Dienstfähigkeit wiederherstellende sein müsste, die in einem gewissen zeitlichen Nahebereich liegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 2008, Zl. 2007/12/0071). Dass eine Besserungsmöglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, reicht jedenfalls nicht aus, die dauernde Dienstunfähigkeit auszuschließen.Die Rechtsansicht, maßgebend für eine Ruhestandsversetzung wegen Krankheit sei u.a. auch das Fehlen jeglicher absehbarer Besserungsmöglichkeiten, trifft nur insoweit zu, als die Remission eine die Dienstfähigkeit wiederherstellende sein müsste, die in einem gewissen zeitlichen Nahebereich liegt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. April 2008, Zl. 2007/12/0071). Dass eine Besserungsmöglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, reicht jedenfalls nicht aus, die dauernde Dienstunfähigkeit auszuschließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005120273.X02Im RIS seit
24.04.2009Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009