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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
BDG 1979 §14 Abs3;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat im hg. Erkenntnis vom 1. Oktober 2004, Zl. 2001/12/0026, zu § 47 Abs. 2 DGO Graz 1957 die Auffassung vertreten, es sei zu prüfen, ob unter Zugrundelegung der Restarbeitsfähigkeit "Arbeitsplätze einer gleichwertigen Verwendungsgruppe" vorhanden sind, die vom Beamten noch wahrgenommen werden könnten. Diese Rechtsprechung beruht in Ansehung des Ausschlusses der Verweisungstauglichkeit von Arbeitsplätzen geringerwertiger Verwendungsgruppen offenbar darauf, dass diese keine "mindestens gleichwertige Arbeitsplätze" im Verständnis des § 47 Abs. 2 DGO Graz 1957 enthalten. Soweit sie den Ausschluss von Arbeitsplätzen höherwertiger Verwendungsgruppen von der Verweisungstauglichkeit betrifft, liegt ihr offenkundig die Erwägung zu Grunde, dass aus dem Umstand der dauernden Dienstunfähigkeit eines Beamten auf seinem Arbeitsplatz die Dienstbehörde nicht gehalten sein soll, zur Vermeidung des gänzlichen Entfalles der Dienstleistung des Beamten bei aufrechtem Aktivdienstverhältnis diesem eine einer höheren Verwendungsgruppe zugehörige Dauerverwendung zuzuweisen oder ihn gar in eine höhere Verwendungsgruppe zu überstellen.Der Verwaltungsgerichtshof hat im hg. Erkenntnis vom 1. Oktober 2004, Zl. 2001/12/0026, zu Paragraph 47, Absatz 2, DGO Graz 1957 die Auffassung vertreten, es sei zu prüfen, ob unter Zugrundelegung der Restarbeitsfähigkeit "Arbeitsplätze einer gleichwertigen Verwendungsgruppe" vorhanden sind, die vom Beamten noch wahrgenommen werden könnten. Diese Rechtsprechung beruht in Ansehung des Ausschlusses der Verweisungstauglichkeit von Arbeitsplätzen geringerwertiger Verwendungsgruppen offenbar darauf, dass diese keine "mindestens gleichwertige Arbeitsplätze" im Verständnis des Paragraph 47, Absatz 2, DGO Graz 1957 enthalten. Soweit sie den Ausschluss von Arbeitsplätzen höherwertiger Verwendungsgruppen von der Verweisungstauglichkeit betrifft, liegt ihr offenkundig die Erwägung zu Grunde, dass aus dem Umstand der dauernden Dienstunfähigkeit eines Beamten auf seinem Arbeitsplatz die Dienstbehörde nicht gehalten sein soll, zur Vermeidung des gänzlichen Entfalles der Dienstleistung des Beamten bei aufrechtem Aktivdienstverhältnis diesem eine einer höheren Verwendungsgruppe zugehörige Dauerverwendung zuzuweisen oder ihn gar in eine höhere Verwendungsgruppe zu überstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120142.X01Im RIS seit
18.06.2009Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009