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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §205;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/15/0332Rechtssatz
Wird der Abgabenbescheid abgeändert, so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid gebundenen neuen Zinsenbescheid Rechnung getragen. Es hat von Amts wegen ein weiterer Zinsenbescheid zu ergehen, ohne dass eine Abänderung des ursprünglichen - wirkungslos gewordenen - Zinsenbescheides zu erfolgen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. August 2008, 2006/15/0150, und Ritz, BAO3, § 205 Tz 35).Wird der Abgabenbescheid abgeändert, so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid gebundenen neuen Zinsenbescheid Rechnung getragen. Es hat von Amts wegen ein weiterer Zinsenbescheid zu ergehen, ohne dass eine Abänderung des ursprünglichen - wirkungslos gewordenen - Zinsenbescheides zu erfolgen hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. August 2008, 2006/15/0150, und Ritz, BAO3, Paragraph 205, Tz 35).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006150316.X05Im RIS seit
07.07.2009Zuletzt aktualisiert am
29.10.2012