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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BBGStBegleitG 2006;Rechtssatz
Mit der Neufassung des § 14 Abs. 3 BDG 1979 durch das BBGStBegleitG 2006 sollte der behinderte Menschen benachteiligende Begriff "körperliche und geistige Eignung" durch den Begriff "gesundheitliche Eignung" ersetzt werden. Dass damit im Besonderen der im Zeitpunkt dieser Novellierung offenkundig bekannten Rechtsprechung des VwGH zur Relevanz habitueller Charaktereigenschaften für die Ruhestandsversetzung entgegen getreten werden sollte, ist nicht erkennbar. Der Wortsinn des Begriffes "gesundheitliche Eignung" schließt die Aufrechterhaltung der in Rede stehenden Rechtsprechung schon deshalb nicht aus, weil etwa nach der Definition der WHO die Gesundheit als ein Zustand vollständigen physischen, geistigen und sozialen Wohlbefindens definiert wird, der sich nicht nur durch Abwesenheit von Krankheit oder Behinderung auszeichnet. Der aus den Materialien zur Novellierung des § 14 Abs. 3 BDG 1979 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2006 (1413 BlgNR 22. GP, 1) verfolgten Zielsetzung stünde die hier vertretene Auslegung nicht einmal dann entgegen, wenn man die in der Judikatur des VwGH angesprochenen habituellen Charaktereigenschaften als "Behinderungen" ansähe, weil auch eine Behinderung Grund für eine Ruhestandsversetzung sein kann, wenn hiedurch eine entscheidende berufliche Voraussetzung wegfällt (Hinweis E vom 17. Dezember 2007, 2006/12/0223; vgl. weiters das E vom 16. Dezember 2009, 2008/12/0185, zur gleich lautenden Bestimmung des § 12 Abs. 3 LDG 1984 idF BGBl. I Nr. 90/2006, das u. a. auf das zur alten Rechtslage ergangene E vom 31. Jänner 2007, 2006/12/0035, verweist).Mit der Neufassung des Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 durch das BBGStBegleitG 2006 sollte der behinderte Menschen benachteiligende Begriff "körperliche und geistige Eignung" durch den Begriff "gesundheitliche Eignung" ersetzt werden. Dass damit im Besonderen der im Zeitpunkt dieser Novellierung offenkundig bekannten Rechtsprechung des VwGH zur Relevanz habitueller Charaktereigenschaften für die Ruhestandsversetzung entgegen getreten werden sollte, ist nicht erkennbar. Der Wortsinn des Begriffes "gesundheitliche Eignung" schließt die Aufrechterhaltung der in Rede stehenden Rechtsprechung schon deshalb nicht aus, weil etwa nach der Definition der WHO die Gesundheit als ein Zustand vollständigen physischen, geistigen und sozialen Wohlbefindens definiert wird, der sich nicht nur durch Abwesenheit von Krankheit oder Behinderung auszeichnet. Der aus den Materialien zur Novellierung des Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006, (1413 BlgNR 22. GP, 1) verfolgten Zielsetzung stünde die hier vertretene Auslegung nicht einmal dann entgegen, wenn man die in der Judikatur des VwGH angesprochenen habituellen Charaktereigenschaften als "Behinderungen" ansähe, weil auch eine Behinderung Grund für eine Ruhestandsversetzung sein kann, wenn hiedurch eine entscheidende berufliche Voraussetzung wegfällt (Hinweis E vom 17. Dezember 2007, 2006/12/0223; vergleiche weiters das E vom 16. Dezember 2009, 2008/12/0185, zur gleich lautenden Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, LDG 1984 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006,, das u. a. auf das zur alten Rechtslage ergangene E vom 31. Jänner 2007, 2006/12/0035, verweist).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120072.X01Im RIS seit
22.06.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015