RS Vwgh 2010/8/20 AW 2010/12/0005

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Veröffentlicht am 20.08.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §14 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - amtswegige Ruhestandsversetzung gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 - Der Antragsteller wurde von Amts wegen gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des 31. August 2010 in den Ruhestand versetzt. In der Begründung dieses Bescheides wird ua ausgeführt, ein medizinisches Gutachten habe ergeben, dass der Antragsteller auf Grund seines Gesundheitszustandes außer Stande sei, die konkrete verantwortungsvolle Tätigkeit auf seinem Arbeitsplatz als Kriminaltechniker auszuführen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche mit dem Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dem Antragsteller ist zunächst zuzubilligen, dass ihm für den Fall der Nichtstattgebung seines Antrages die dort konkret umschriebenen Nachteile (Verlust der praktischen Übung und theoretischen Fortbildung während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) drohen. Wie der Antragsteller aber selbst zutreffend erkennt, sind seinem Interesse an der Hintanhaltung dieser Schäden die durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides gefährdeten öffentlichen Interessen gegenüberzustellen. Zutreffend verweist er in diesem Zusammenhang darauf, dass ihm im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weiterhin Aktivbezüge zustünden, welche auch im Falle der letztendlichen Beschwerdeabweisung nicht rückgefordert werden könnten. Hinzu kommt aber auch noch folgender drohender Nachteil für die öffentlichen Interessen: Der Antrag geht selbst davon aus, dass der Antragsteller im gedachten Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wieder Aktivdienst als Kriminaltechniker zu versehen hätte. Im gedachten Fall der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides wären dann aber öffentliche Interessen auch dadurch in erheblichem Maße gefährdet, dass der Antragsteller ungeachtet seiner diesfalls bestehenden objektiven dauernden Unfähigkeit zur Ausübung dieses Dienstes weiterhin aktiv als Kriminaltechniker tätig wäre. Dass mit einer solchen Tätigkeit eines hiezu dienstunfähigen Beamten eine beträchtliche Gefährdung des öffentlichen Interesses an der Aufklärung von Verbrechen verbunden wäre, liegt auf der Hand. Aus diesem Grund geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass der für den Beschwerdeführer mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundene Nachteil gegenüber der Gefährdung öffentlicher Interessen im Falle der Stattgebung seines Antrages nicht unverhältnismäßig ist.Nichtstattgebung - amtswegige Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 - Der Antragsteller wurde von Amts wegen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 mit Ablauf des 31. August 2010 in den Ruhestand versetzt. In der Begründung dieses Bescheides wird ua ausgeführt, ein medizinisches Gutachten habe ergeben, dass der Antragsteller auf Grund seines Gesundheitszustandes außer Stande sei, die konkrete verantwortungsvolle Tätigkeit auf seinem Arbeitsplatz als Kriminaltechniker auszuführen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche mit dem Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dem Antragsteller ist zunächst zuzubilligen, dass ihm für den Fall der Nichtstattgebung seines Antrages die dort konkret umschriebenen Nachteile (Verlust der praktischen Übung und theoretischen Fortbildung während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) drohen. Wie der Antragsteller aber selbst zutreffend erkennt, sind seinem Interesse an der Hintanhaltung dieser Schäden die durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides gefährdeten öffentlichen Interessen gegenüberzustellen. Zutreffend verweist er in diesem Zusammenhang darauf, dass ihm im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weiterhin Aktivbezüge zustünden, welche auch im Falle der letztendlichen Beschwerdeabweisung nicht rückgefordert werden könnten. Hinzu kommt aber auch noch folgender drohender Nachteil für die öffentlichen Interessen: Der Antrag geht selbst davon aus, dass der Antragsteller im gedachten Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wieder Aktivdienst als Kriminaltechniker zu versehen hätte. Im gedachten Fall der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides wären dann aber öffentliche Interessen auch dadurch in erheblichem Maße gefährdet, dass der Antragsteller ungeachtet seiner diesfalls bestehenden objektiven dauernden Unfähigkeit zur Ausübung dieses Dienstes weiterhin aktiv als Kriminaltechniker tätig wäre. Dass mit einer solchen Tätigkeit eines hiezu dienstunfähigen Beamten eine beträchtliche Gefährdung des öffentlichen Interesses an der Aufklärung von Verbrechen verbunden wäre, liegt auf der Hand. Aus diesem Grund geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass der für den Beschwerdeführer mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundene Nachteil gegenüber der Gefährdung öffentlicher Interessen im Falle der Stattgebung seines Antrages nicht unverhältnismäßig ist.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010120005.A01

Im RIS seit

30.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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