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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §14 Abs1;Rechtssatz
Nichtstattgebung - amtswegige Ruhestandsversetzung gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 - Der Antragsteller wurde von Amts wegen gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des 31. August 2010 in den Ruhestand versetzt. In der Begründung dieses Bescheides wird ua ausgeführt, ein medizinisches Gutachten habe ergeben, dass der Antragsteller auf Grund seines Gesundheitszustandes außer Stande sei, die konkrete verantwortungsvolle Tätigkeit auf seinem Arbeitsplatz als Kriminaltechniker auszuführen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche mit dem Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dem Antragsteller ist zunächst zuzubilligen, dass ihm für den Fall der Nichtstattgebung seines Antrages die dort konkret umschriebenen Nachteile (Verlust der praktischen Übung und theoretischen Fortbildung während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) drohen. Wie der Antragsteller aber selbst zutreffend erkennt, sind seinem Interesse an der Hintanhaltung dieser Schäden die durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides gefährdeten öffentlichen Interessen gegenüberzustellen. Zutreffend verweist er in diesem Zusammenhang darauf, dass ihm im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weiterhin Aktivbezüge zustünden, welche auch im Falle der letztendlichen Beschwerdeabweisung nicht rückgefordert werden könnten. Hinzu kommt aber auch noch folgender drohender Nachteil für die öffentlichen Interessen: Der Antrag geht selbst davon aus, dass der Antragsteller im gedachten Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wieder Aktivdienst als Kriminaltechniker zu versehen hätte. Im gedachten Fall der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides wären dann aber öffentliche Interessen auch dadurch in erheblichem Maße gefährdet, dass der Antragsteller ungeachtet seiner diesfalls bestehenden objektiven dauernden Unfähigkeit zur Ausübung dieses Dienstes weiterhin aktiv als Kriminaltechniker tätig wäre. Dass mit einer solchen Tätigkeit eines hiezu dienstunfähigen Beamten eine beträchtliche Gefährdung des öffentlichen Interesses an der Aufklärung von Verbrechen verbunden wäre, liegt auf der Hand. Aus diesem Grund geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass der für den Beschwerdeführer mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundene Nachteil gegenüber der Gefährdung öffentlicher Interessen im Falle der Stattgebung seines Antrages nicht unverhältnismäßig ist.Nichtstattgebung - amtswegige Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 - Der Antragsteller wurde von Amts wegen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 mit Ablauf des 31. August 2010 in den Ruhestand versetzt. In der Begründung dieses Bescheides wird ua ausgeführt, ein medizinisches Gutachten habe ergeben, dass der Antragsteller auf Grund seines Gesundheitszustandes außer Stande sei, die konkrete verantwortungsvolle Tätigkeit auf seinem Arbeitsplatz als Kriminaltechniker auszuführen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche mit dem Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dem Antragsteller ist zunächst zuzubilligen, dass ihm für den Fall der Nichtstattgebung seines Antrages die dort konkret umschriebenen Nachteile (Verlust der praktischen Übung und theoretischen Fortbildung während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) drohen. Wie der Antragsteller aber selbst zutreffend erkennt, sind seinem Interesse an der Hintanhaltung dieser Schäden die durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides gefährdeten öffentlichen Interessen gegenüberzustellen. Zutreffend verweist er in diesem Zusammenhang darauf, dass ihm im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weiterhin Aktivbezüge zustünden, welche auch im Falle der letztendlichen Beschwerdeabweisung nicht rückgefordert werden könnten. Hinzu kommt aber auch noch folgender drohender Nachteil für die öffentlichen Interessen: Der Antrag geht selbst davon aus, dass der Antragsteller im gedachten Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wieder Aktivdienst als Kriminaltechniker zu versehen hätte. Im gedachten Fall der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides wären dann aber öffentliche Interessen auch dadurch in erheblichem Maße gefährdet, dass der Antragsteller ungeachtet seiner diesfalls bestehenden objektiven dauernden Unfähigkeit zur Ausübung dieses Dienstes weiterhin aktiv als Kriminaltechniker tätig wäre. Dass mit einer solchen Tätigkeit eines hiezu dienstunfähigen Beamten eine beträchtliche Gefährdung des öffentlichen Interesses an der Aufklärung von Verbrechen verbunden wäre, liegt auf der Hand. Aus diesem Grund geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass der für den Beschwerdeführer mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundene Nachteil gegenüber der Gefährdung öffentlicher Interessen im Falle der Stattgebung seines Antrages nicht unverhältnismäßig ist.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete Beamten-DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010120005.A01Im RIS seit
30.12.2010Zuletzt aktualisiert am
31.12.2010