RS Vwgh 2010/10/27 AW 2010/03/0040

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Veröffentlicht am 27.10.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 2003 §37 Abs2;
TKMV 2008 §1 Z5;
VwGG §30 Abs2;
  1. TKG 2003 § 37 gültig von 27.11.2015 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 37 gültig von 22.11.2011 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  3. TKG 2003 § 37 gültig von 01.10.2010 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. TKG 2003 § 37 gültig von 16.07.2009 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2009
  5. TKG 2003 § 37 gültig von 01.03.2006 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2005
  6. TKG 2003 § 37 gültig von 20.08.2003 bis 28.02.2006
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Feststellung beträchtlicher Marktmacht und Auferlegung spezifischer Verpflichtungen nach dem TKG 2003 - Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 37 Abs 2 TKG 2003 fest, dass die mitbeteiligte Partei auf dem Vorleistungsmarkt "Anrufzustellung in ihr öffentliches Telefonnetz an festen Standorten" iSd § 1 Z 5 TKMV 2008 über beträchtliche Marktmacht verfüge (Spruchpunkt A.), legte ihr gemäß § 37 Abs 2 TKG 2003 spezifische Verpflichtungen auf (Spruchpunkt B.) und hob die mit Bescheid der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei auferlegten Verpflichtungen auf dem entsprechenden Markt - mit näheren Fristbestimmungen - auf (Spruchpunkt C.). Angelpunkt der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei ist ihre Auffassung, die belangte Behörde habe die in Rede stehenden Entgeltgrenzen überhöht festgesetzt; richtig wäre gewesen, die Entgelte deutlich niedriger, in etwa in einem Bereich wie von der OPTA festgelegt, festzusetzen. Die beschwerdeführende Partei behauptet damit gar nicht konkret, dass ohne Vollzug des angefochtenen Bescheides die dann geltenden Entgeltsgrenzen niedriger wären, dass also vor Erlassung des angefochtenen Bescheides niedrigere Entgeltgrenzen festgelegt gewesen seien; durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann dem Antragsteller aber keine bessere Rechtsposition eingeräumt werden als jene, die er vor Erlassung des angefochtenen Bescheides besessen hat. Im Übrigen kann der geltend gemachte Vermögensnachteil vor dem Hintergrund der bescheinigten wirtschaftlichen Verhältnisses der beschwerdeführenden Partei (etwa: Umsatzerlöse von Euro 167.661.339,--, "Jahresfehlbetrag" von Euro 106.702.528,--, "Bilanzverlust" (unter Hinzurechnung eines Verlustvortrages) von Euro 880.024.520,--; jeweils in der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2008) und der geltend gemachten Notwendigkeit des Ausgleichs durch Konzernfinanzierung nicht als unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG gewertet werden.Nichtstattgebung - Feststellung beträchtlicher Marktmacht und Auferlegung spezifischer Verpflichtungen nach dem TKG 2003 - Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß Paragraph 37, Absatz 2, TKG 2003 fest, dass die mitbeteiligte Partei auf dem Vorleistungsmarkt "Anrufzustellung in ihr öffentliches Telefonnetz an festen Standorten" iSd Paragraph eins, Ziffer 5, TKMV 2008 über beträchtliche Marktmacht verfüge (Spruchpunkt A.), legte ihr gemäß Paragraph 37, Absatz 2, TKG 2003 spezifische Verpflichtungen auf (Spruchpunkt B.) und hob die mit Bescheid der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei auferlegten Verpflichtungen auf dem entsprechenden Markt - mit näheren Fristbestimmungen - auf (Spruchpunkt C.). Angelpunkt der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei ist ihre Auffassung, die belangte Behörde habe die in Rede stehenden Entgeltgrenzen überhöht festgesetzt; richtig wäre gewesen, die Entgelte deutlich niedriger, in etwa in einem Bereich wie von der OPTA festgelegt, festzusetzen. Die beschwerdeführende Partei behauptet damit gar nicht konkret, dass ohne Vollzug des angefochtenen Bescheides die dann geltenden Entgeltsgrenzen niedriger wären, dass also vor Erlassung des angefochtenen Bescheides niedrigere Entgeltgrenzen festgelegt gewesen seien; durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann dem Antragsteller aber keine bessere Rechtsposition eingeräumt werden als jene, die er vor Erlassung des angefochtenen Bescheides besessen hat. Im Übrigen kann der geltend gemachte Vermögensnachteil vor dem Hintergrund der bescheinigten wirtschaftlichen Verhältnisses der beschwerdeführenden Partei (etwa: Umsatzerlöse von Euro 167.661.339,--, "Jahresfehlbetrag" von Euro 106.702.528,--, "Bilanzverlust" (unter Hinzurechnung eines Verlustvortrages) von Euro 880.024.520,--; jeweils in der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2008) und der geltend gemachten Notwendigkeit des Ausgleichs durch Konzernfinanzierung nicht als unverhältnismäßiger Nachteil iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gewertet werden.

Schlagworte

Vollzug Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010030040.A01

Im RIS seit

14.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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