RS Vwgh 2010/12/17 2010/02/0170

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §45 Abs4;
StVONov 19te;
VwRallg;
  1. StVO 1960 § 45 heute
  2. StVO 1960 § 45 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 45 gültig von 14.01.2017 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 45 gültig von 06.10.2015 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 45 gültig von 01.01.2015 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2014
  6. StVO 1960 § 45 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 45 gültig von 31.12.2010 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  8. StVO 1960 § 45 gültig von 01.10.1994 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 45 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  10. StVO 1960 § 45 gültig von 01.05.1986 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Rechtssatz

Nach den Materialien zur 19. StVO-Novelle (EB zur RV 1580 der Beilagen zu den Stenografischen Protokollen des Nationalrates XVIII. GP) liegt ein persönliches Interesse im Sinne des § 45 Abs. 4 StVO 1960 "etwa dann nicht vor, wenn der Antragsteller über eine private Abstellmöglichkeit verfügt". Der Antragsteller "verfügt" auch dann über eine private Abstellmöglichkeit, wenn er die tatsächliche Möglichkeit hat, in der Tiefgarage seiner Wohnhausanlage einen Abstellplatz zu mieten. Dabei ist jedoch eine unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit vorzunehmende Relation der Einkommens- und Vermögenssituation des Bf zu den - die Kosten für eine Ausnahmegenehmigung übersteigenden - Kosten der Anmietung eines Abstellplatzes herzustellen. (Hier stehen dem Bf monatlich EUR 1.350,-- zur Verfügung; dieser Betrag ermöglicht die Anmietung eines privaten Abstellplatzes.)Nach den Materialien zur 19. StVO-Novelle (EB zur Regierungsvorlage 1580 der Beilagen zu den Stenografischen Protokollen des Nationalrates römisch achtzehn. Gesetzgebungsperiode liegt ein persönliches Interesse im Sinne des Paragraph 45, Absatz 4, StVO 1960 "etwa dann nicht vor, wenn der Antragsteller über eine private Abstellmöglichkeit verfügt". Der Antragsteller "verfügt" auch dann über eine private Abstellmöglichkeit, wenn er die tatsächliche Möglichkeit hat, in der Tiefgarage seiner Wohnhausanlage einen Abstellplatz zu mieten. Dabei ist jedoch eine unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit vorzunehmende Relation der Einkommens- und Vermögenssituation des Bf zu den - die Kosten für eine Ausnahmegenehmigung übersteigenden - Kosten der Anmietung eines Abstellplatzes herzustellen. (Hier stehen dem Bf monatlich EUR 1.350,-- zur Verfügung; dieser Betrag ermöglicht die Anmietung eines privaten Abstellplatzes.)

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010020170.X02

Im RIS seit

14.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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