Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §45 Abs4;Rechtssatz
Nach den Materialien zur 19. StVO-Novelle (EB zur RV 1580 der Beilagen zu den Stenografischen Protokollen des Nationalrates XVIII. GP) liegt ein persönliches Interesse im Sinne des § 45 Abs. 4 StVO 1960 "etwa dann nicht vor, wenn der Antragsteller über eine private Abstellmöglichkeit verfügt". Der Antragsteller "verfügt" auch dann über eine private Abstellmöglichkeit, wenn er die tatsächliche Möglichkeit hat, in der Tiefgarage seiner Wohnhausanlage einen Abstellplatz zu mieten. Dabei ist jedoch eine unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit vorzunehmende Relation der Einkommens- und Vermögenssituation des Bf zu den - die Kosten für eine Ausnahmegenehmigung übersteigenden - Kosten der Anmietung eines Abstellplatzes herzustellen. (Hier stehen dem Bf monatlich EUR 1.350,-- zur Verfügung; dieser Betrag ermöglicht die Anmietung eines privaten Abstellplatzes.)Nach den Materialien zur 19. StVO-Novelle (EB zur Regierungsvorlage 1580 der Beilagen zu den Stenografischen Protokollen des Nationalrates römisch achtzehn. Gesetzgebungsperiode liegt ein persönliches Interesse im Sinne des Paragraph 45, Absatz 4, StVO 1960 "etwa dann nicht vor, wenn der Antragsteller über eine private Abstellmöglichkeit verfügt". Der Antragsteller "verfügt" auch dann über eine private Abstellmöglichkeit, wenn er die tatsächliche Möglichkeit hat, in der Tiefgarage seiner Wohnhausanlage einen Abstellplatz zu mieten. Dabei ist jedoch eine unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit vorzunehmende Relation der Einkommens- und Vermögenssituation des Bf zu den - die Kosten für eine Ausnahmegenehmigung übersteigenden - Kosten der Anmietung eines Abstellplatzes herzustellen. (Hier stehen dem Bf monatlich EUR 1.350,-- zur Verfügung; dieser Betrag ermöglicht die Anmietung eines privaten Abstellplatzes.)
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010020170.X02Im RIS seit
14.01.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015