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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;Rechtssatz
Die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten auf einem bestimmten Arbeitsplatz kann nicht damit begründet werden, dass er dort Mobbing ausgesetzt wäre, welches er auf Grund einer Krankheit oder eines nicht krankheitsbedingten habituellen Charakterzuges nur schlechter verarbeiten könnte als andere (Hinweis E vom 12. Mai 2010, 2009/12/0072). Diese Aussage gilt entsprechend auch für Verweisungsarbeitsplätze im Verständnis des § 14 Abs. 3 zweiter Fall BDG 1979. Selbst wenn man also davon ausginge, dass der Beamte auf Grund einer Krankheit - allenfalls auch in Verbindung mit einer Charaktereigenschaft - Spannungsverhältnisse schlechter verkraften würde als andere Menschen, wäre abzuklären, ob diese Spannungsverhältnisse nicht auf ein rechtswidriges Mobbingverhalten anderer Bediensteter zurückzuführen wären. Ein solches könnte in einer eines rechtmäßigen Grundes entbehrenden Weigerung des Vorgesetzten oder anderer Mitarbeiter, mit dem Beamten weiterhin zusammenzuarbeiten, gelegen sein.Die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten auf einem bestimmten Arbeitsplatz kann nicht damit begründet werden, dass er dort Mobbing ausgesetzt wäre, welches er auf Grund einer Krankheit oder eines nicht krankheitsbedingten habituellen Charakterzuges nur schlechter verarbeiten könnte als andere (Hinweis E vom 12. Mai 2010, 2009/12/0072). Diese Aussage gilt entsprechend auch für Verweisungsarbeitsplätze im Verständnis des Paragraph 14, Absatz 3, zweiter Fall BDG 1979. Selbst wenn man also davon ausginge, dass der Beamte auf Grund einer Krankheit - allenfalls auch in Verbindung mit einer Charaktereigenschaft - Spannungsverhältnisse schlechter verkraften würde als andere Menschen, wäre abzuklären, ob diese Spannungsverhältnisse nicht auf ein rechtswidriges Mobbingverhalten anderer Bediensteter zurückzuführen wären. Ein solches könnte in einer eines rechtmäßigen Grundes entbehrenden Weigerung des Vorgesetzten oder anderer Mitarbeiter, mit dem Beamten weiterhin zusammenzuarbeiten, gelegen sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120004.X05Im RIS seit
31.03.2011Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017