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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;Rechtssatz
Existiert ein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz im Wirkungsbereich der Dienstbehörde, dessen Aufgaben der Beamte nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann, so kommt ihm - auch im Falle seiner dauernden Dienstunfähigkeit am aktuell zugewiesenen Arbeitsplatz - jedenfalls ein Abwehrrecht gegen eine von ihm nicht gewünschte amtswegige Ruhestandsversetzung zu, wobei im vorliegenden Sachzusammenhang die Frage dahingestellt bleiben kann, ob dem Beamten diesfalls auch ein subjektives Recht auf Betrauung mit diesem Arbeitsplatz zukommt oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120004.X03Im RIS seit
31.03.2011Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017