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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
BDG 1979 §14 Abs3 impl;Rechtssatz
Die Versetzung in den Ruhestand erfordert nicht bloß die Prüfung, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Ruhestandsversetzungsbescheides gerade alle in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätze besetzt sind, sondern auch, ob dieser Zustand für einen unabsehbaren Zeitraum anhält, also mit einem Freiwerden solcher Arbeitsplätze, etwa im Hinblick auf Pensionierungen, in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Auch kämen neben bereits existierenden freien oder in absehbarer Zeit frei werdenden Arbeitsplätzen als Verweisungsarbeitsplätze auch solche in Betracht, welche seitens der Dienstbehörde durch Umgestaltung bestehender Geschäftseinteilungen von Dienststellen in absehbarer Zeit zu schaffen beabsichtigt sind (Hinweis E vom 30. März 2011, 2010/12/0049).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009120049.X01Im RIS seit
26.04.2011Zuletzt aktualisiert am
09.02.2012