RS Vwgh 2011/5/27 2010/02/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §45 Abs4 idF 1994/518;
VwRallg;
  1. StVO 1960 § 45 heute
  2. StVO 1960 § 45 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 45 gültig von 14.01.2017 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 45 gültig von 06.10.2015 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 45 gültig von 01.01.2015 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2014
  6. StVO 1960 § 45 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 45 gültig von 31.12.2010 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  8. StVO 1960 § 45 gültig von 01.10.1994 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 45 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  10. StVO 1960 § 45 gültig von 01.05.1986 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/03/0228 E 23. Februar 2000 VwSlg 15348 A/2000 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß §45 Abs 4 StVO muss ein ein PERSÖNLICHES INTERESSE an der Ausnahmebewilligung nachgewiesen werden, also ein Interesse, wonach spezifisch in der Person des ASt gelegene Umstände vorliegen müssen, gerade in der Nähe des Wohnsitzes während der Parkzeitbeschränkung in der Kurzparkzone zu parken, wobei freilich ein solches berücksichtigungswürdiges persönliches Interesse nur in einem Umstand begründet sein kann, der dieses Interesse von den allgemeinen Interessen der Anwohner, ihren PKW in der Nähe des Wohnsitzes zu parken, unterscheidet (hier : In der Betreuung drei minderjähriger Kinder und der dabei erforderlichen nahen Verfügbarkeit ihres Fahrzeuges ist jedenfalls ein solches berücksichtigungswürdiges persönliches Interesse gelegen).Gemäß §45 Absatz 4, StVO muss ein ein PERSÖNLICHES INTERESSE an der Ausnahmebewilligung nachgewiesen werden, also ein Interesse, wonach spezifisch in der Person des ASt gelegene Umstände vorliegen müssen, gerade in der Nähe des Wohnsitzes während der Parkzeitbeschränkung in der Kurzparkzone zu parken, wobei freilich ein solches berücksichtigungswürdiges persönliches Interesse nur in einem Umstand begründet sein kann, der dieses Interesse von den allgemeinen Interessen der Anwohner, ihren PKW in der Nähe des Wohnsitzes zu parken, unterscheidet (hier : In der Betreuung drei minderjähriger Kinder und der dabei erforderlichen nahen Verfügbarkeit ihres Fahrzeuges ist jedenfalls ein solches berücksichtigungswürdiges persönliches Interesse gelegen).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010020021.X01

Im RIS seit

27.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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