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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;Rechtssatz
Bei negativem Ausgang der Primärprüfung an Hand des zuletzt rechtswirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes bei der Post AG sind im Rahmen der dann durchzuführenden Sekundärprüfung auch Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe des Beamten im Bereich des Karriere- und Entwicklungscenters (KEC) in Betracht zu ziehen (Hinweis Erkenntnisse vom 30. Juni 2010, 2009/12/0166, und vom 10. September 2009, 2008/12/0230). Ausgenommen wäre nur jener Arbeitsplatz, der dem Beamten rechtswirksam im KEC zugewiesen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007120197.X02Im RIS seit
27.06.2011Zuletzt aktualisiert am
12.07.2011