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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14;Rechtssatz
"Dienstbehörde" im Verständnis des § 14 Abs. 3 BDG 1979 ist die oberste Dienstbehörde und deren gesamter Wirkungsbereich. Eine Verwendung eines Beamten, der in einem Dienstverhältnis zur Post steht, im Polizeiinnendienst (in den Planstellenbereich des Innenressorts) ist daher nicht möglich. Verweisungsarbeitsplätze im Bereich des Polizeiinnendienstes wären wohl auch nicht einer Verwendungsgruppe des PT-Schemas zuzurechnen."Dienstbehörde" im Verständnis des Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 ist die oberste Dienstbehörde und deren gesamter Wirkungsbereich. Eine Verwendung eines Beamten, der in einem Dienstverhältnis zur Post steht, im Polizeiinnendienst (in den Planstellenbereich des Innenressorts) ist daher nicht möglich. Verweisungsarbeitsplätze im Bereich des Polizeiinnendienstes wären wohl auch nicht einer Verwendungsgruppe des PT-Schemas zuzurechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011120050.X08Im RIS seit
15.12.2011Zuletzt aktualisiert am
27.01.2012