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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten im Verfahren vertreten lassen. Eine diesbezügliche Belehrung sieht das Gesetz nicht vor, die Unterlassung einer gesonderten Belehrung stellt daher keinen Verfahrensmangel dar.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG können sich die Beteiligten im Verfahren vertreten lassen. Eine diesbezügliche Belehrung sieht das Gesetz nicht vor, die Unterlassung einer gesonderten Belehrung stellt daher keinen Verfahrensmangel dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011110145.X04Im RIS seit
22.03.2012Zuletzt aktualisiert am
24.04.2012