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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Kommt einer Erledigung der Universität Wien keine Bescheidqualität zu, liegt eine Enthebung des Beamten von der Ausübung der Lehrbefugnis gemäß § 38 Abs. 1 UG 2002 nicht vor (Hinweis E vom 10. November 2010, 2010/12/0042), und ist damit der Tatbestand des Art. V § 4 des Konkordates 1933 jedenfalls nicht erfüllt.Kommt einer Erledigung der Universität Wien keine Bescheidqualität zu, liegt eine Enthebung des Beamten von der Ausübung der Lehrbefugnis gemäß Paragraph 38, Absatz eins, UG 2002 nicht vor (Hinweis E vom 10. November 2010, 2010/12/0042), und ist damit der Tatbestand des Artikel römisch fünf, Paragraph 4, des Konkordates 1933 jedenfalls nicht erfüllt.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120029.X03Im RIS seit
02.05.2012Zuletzt aktualisiert am
01.06.2012