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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/12/0209 E 30. Juni 2010 RS 3Stammrechtssatz
Nach § 7c Abs. 3 BEinstG liegt dann keine Diskriminierung vor, wenn das betreffende Merkmal auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche oder entscheidende berufliche Voraussetzung darstellt, und sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt (Hinweis E vom 17. Dezember 2007, 2006/12/0223, sowie die E vom 17. September 2008, 2007/12/0163, und 2007/12/0144).Nach Paragraph 7 c, Absatz 3, BEinstG liegt dann keine Diskriminierung vor, wenn das betreffende Merkmal auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche oder entscheidende berufliche Voraussetzung darstellt, und sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt (Hinweis E vom 17. Dezember 2007, 2006/12/0223, sowie die E vom 17. September 2008, 2007/12/0163, und 2007/12/0144).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008120184.X06Im RIS seit
27.04.2012Zuletzt aktualisiert am
01.06.2012